Der Sicherheitsbericht hat zu enthalten:
1. Formell:
a) Bezeichnung des Bauvorhabens;
b) Name und Anschrift des antragstellenden Seilbahnunternehmens;
c) Datum des Sicherheitsberichtes, das nicht länger als drei Monate vor der Baueinreichung zurückliegen darf;
d) Name und Anschrift des Sicherheitsberichterstellers;
e) Beurkundung durch den Sicherheitsberichtersteller;
f) firmenmäßige Zeichnung durch die verantwortliche Person gemäß § 4a SeilbG 2003, insbesondere zur Bestätigung der Richtigkeit und Aktualität der im Sicherheitsbericht dargestellten örtlichen Gegebenheiten.
2. Materiell:
a) Beschreibende Darstellung des Bauvorhabens mit Angabe und Zuordnung aller Bau- oder Anlagenteile und Einrichtungen samt genauer Abgrenzung des zu genehmigenden Gegenstandes; bei Zu- und Umbauten sowie Änderungen der Nutzung gilt dies unter Berücksichtigung des genehmigten Zustandes;
b) Angabe der Objekte im Bauverbots- und Gefährdungsbereich;
c) Bestätigung der Vollständigkeit des Bauentwurfes;
d) Bestätigung, dass alle im Inhaltsverzeichnis angegebenen Unterlagen in entsprechender Version im Bauentwurf enthalten sind;
e) Bestätigung, dass die im Bauentwurf enthaltenen Unterlagen Beurteilungsgrundlage der einzelnen Gutachten sind;
f) Bestätigung über die Durchführung eines Ortsaugenscheins samt Angabe des Datums; bei Zu- und Umbauten sowie Änderungen der Nutzung ist unter Darlegung der Gründe anzugeben, warum ein Ortsaugenschein gegebenenfalls für nicht notwendig erachtet wurde;
g) Bestätigung, dass die Bauentwurfsunterlagen den örtlichen Gegebenheiten entsprechen und keine weiteren Umstände festgestellt wurden, die nicht durch die Sicherheitsanalyse oder Gutachten im Bauentwurf bewertet sind;
h) Angabe aller Gutachten und der jeweiligen Ersteller mit Angabe deren fachlicher Kompetenz;
i) Bestätigung, dass alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Fachbereiche durch Gutachten entsprechend fachlich geeigneter Sachverständiger abgedeckt sind;
j) Bestätigung der Widerspruchsfreiheit der Gutachten untereinander und zu den übrigen Bauentwurfsunterlagen sowie den sonstigen für das Bauvorhaben relevanten Umgebungs- und Umwelteinflüssen;
k) Feststellung, dass die in § 14 Abs. 2 geforderten Bestätigungen in allen Gutachten enthalten sind;
l) Feststellung, dass die in § 15 Z 1 bis 4 geforderten Inhalte in den Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik enthalten sind;
m) Feststellung, dass das Ergebnis der Sicherheitsanalyse in den entsprechenden Gutachten aufgenommen ist;
n) Angabe baulicher und betrieblicher Neuerungen (Innovationen) mit Verweis auf das jeweilige Gutachten;
o) Prüfergebnis gemäß der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017, BGBl. II Nr. 17/2012.
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