§ 5 Besondere Anforderungen an Gliederung und Inhalt des Bauentwurfs
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
(1) Die Gliederung und der Inhalt des Bauentwurfes hat den besonderen Anforderungen gemäß der Anlage zu entsprechen.
(2) Von den in der Anlage festgelegten Darstellungsmaßstäben kann im Einzelfall nur nach Zustimmung der Behörde abgewichen werden.
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