§ 4 Formale Anforderungen
In Kraft seit 01. Juli 2021
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SeilBEV
Gliederung
2. Abschnitt Anforderungen an den Bauentwurf
§ 4 Formale Anforderungen
Die Bauentwurfsunterlagen sind vom jeweiligen Ersteller sowie der verantwortlichen Person gemäß § 4a SeilbG 2003 firmenmäßig zu unterfertigen. Gegebenenfalls erforderliche Beurkundungen sind vor Einreichung des Bauentwurfes anzubringen (zB Beurkundung über die Richtigkeit der Seil- und Längenschnittsberechnung).
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