In das Verzeichnis gemäß § 17 können nur Personen eingetragen werden, die:
1. für den Fachbereich der Seilbahntechnik über einen positiven Abschluss
a) eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
b) eines Studiums an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
c) einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschinenbau, Maschineningenieurwesen oder Bautechnik,
wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann, oder
2. für den Fachbereich der seilbahnspezifischen Elektro- und Sicherungstechnik über einen positiven Abschluss
a) eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
b) eines Studiums an einer Fachhochschule für Elektrotechnik oder
c) einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik,
wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann, und jeweils
4. über Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften für den jeweiligen Fachbereich
verfügen.
SeilBEV · Seilbahn Bauentwurfsverordnung
§ 20 Meldepflichten und Widerruf
…1) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 oder § 18 nicht mehr vor, ist dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden. (2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie…
§ 19 Eintragung
…Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung Bedenken bestehen. (2) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und werden die im § 18 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, hat die Eintragung in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 17 geführte Verzeichnis…
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