Die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik haben über die Anforderungen des § 14 hinaus folgende Inhalte zu enthalten:
1. Auflistung der aufgrund der Sicherheitsanalyse vorgesehenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile;
2. Beurteilung der Schnittstellen auf Vollständigkeit und Plausibilität (zB Schnittstellen zwischen Teilsystemen wie Fahrzeugen und den mechanischen Einrichtungen der Streckenbauwerke, Schnittstellen zwischen Teilsystemen und der Infrastruktur, Schnittstellen zum Bestand);
3. Angabe jener EU-Konformitätserklärungen, die vor der Betriebsbewilligung noch vorzulegen sind;
4. Angabe baulicher und betrieblicher Neuerungen (Innovationen).
Rückverweise
SeilBEV · Seilbahn Bauentwurfsverordnung
§ 7 Sicherheitsbericht
…k) Feststellung, dass die in § 14 Abs. 2 geforderten Bestätigungen in allen Gutachten enthalten sind; l) Feststellung, dass die in § 15 Z 1 bis 4 geforderten Inhalte in den Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik enthalten sind; m) Feststellung, dass das Ergebnis…