§ 12 Haftpflichtversicherung
In Kraft seit 01. Juli 2021
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SeilBEV
Gliederung
4. Abschnitt Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller)
§ 12 Haftpflichtversicherung
Der Sicherheitsberichtersteller hat über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.
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