(1) Im Rahmen des Ansuchens auf Eintragung als Sicherheitsberichtersteller haben die Antragsteller gemäß § 9 Z 1 und 3 alle natürlichen Personen bekannt zu geben, welche die Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 12 erfüllen und für die Erstellung von Sicherheitsberichten zeichnungsberechtigt sind.
(2) Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung Bedenken bestehen.
(3) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und wurden die in den §§ 10 und 12 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, sind die in § 9 genannten Personen oder Stellen in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 geführte Verzeichnis einzutragen.
Rückverweise
SeilBEV · Seilbahn Bauentwurfsverordnung
§ 13 Meldepflichten und Widerruf
…1) Änderungen der zeichnungsberechtigten Personen gemäß § 11 Abs. 1 sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden. (2) Liegen die Voraussetzungen gemäß den §§…