Die Sicherheitsberichtersteller haben folgende fachliche Anforderungen nachzuweisen:
1. positiver Abschluss einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder eines Studiums;
2. einschlägige Kenntnisse der zur Erstellung von Sicherheitsberichten maßgeblichen Vorschriften;
3. mindestens zweijährige einschlägige Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003.
Rückverweise
SeilBEV · Seilbahn Bauentwurfsverordnung
§ 11 Eintragung
…die Antragsteller gemäß § 9 Z 1 und 3 alle natürlichen Personen bekannt zu geben, welche die Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 12 erfüllen und für die Erstellung von Sicherheitsberichten zeichnungsberechtigt sind. (2) Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder…
§ 23 Übergangsbestimmungen
…11 SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten eingetragenen Personen oder Stellen können über Antrag, unter Entfall der in den §§ 10 und 18 geforderten Nachweise, in die Verzeichnisse gemäß den §§ 8 und 17 eingetragen werden. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf…