§ 99 Schutzmaßnahmen an beweglichen Teilen von Schiffseinrichtungen
In Kraft seit 15. April 1981
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Bewegliche Teile, wie Wellen, Kupplungen, Schwungräder, Triebräder und vorstehende Bolzen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen gefahrbringende Berührung mit Schutzvorrichtungen versehen sein, sofern sie nicht durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend verdeckt sind. Bewegliche Teile in der Nähe von der Stevenrohrstopfbuchse sind auch unter Flur mit Schutzvorrichtungen auszurüsten.
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