§ 90 Lärm und Erschütterungen
In Kraft seit 15. April 1981
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Lärm und Erschütterungen, die durch Maschinenanlagen hervorgerufen werden, sind nach Möglichkeit so weit herabzusetzen, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit und in den Quartierräumen weder übermäßig beeinträchtigt noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden.
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