§ 88 Lüftung und Heizung
In Kraft seit 15. April 1981
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(1) Arbeits- und Schiffsräume müssen ausreichend natürlich oder künstlich lüftbar sein. Alle Räume, in denen sich ständige Arbeitsplätze befinden und die keine Klimaanlage haben, sind mit Frischluft zu belüften. Die Luftzuführung hat derart zu erfolgen, daß belästigende Zugerscheinungen vermieden werden; ständige Arbeitsplätze dürfen nicht direkt im Zuluftstrom liegen.
(2) Arbeitsplätze sind ausreichend zu beheizen.
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