§ 86 Kommandobrücke und Kartenraum
In Kraft seit 15. April 1981
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§ 86 Kommandobrücke und Kartenraum — SeeSchFVO
(1) In der Höhe der Kommandobrücke muß ein Kartenraum oder eine andere geeignete Einrichtung vorhanden sein, die dem Wachhabenden gestattet, jederzeit Einblick in die Seekarte zu nehmen, ohne die Brücke verlassen zu müssen. Die Beleuchtung des Kartenraumes darf die Brückenwache nicht blenden.
(2) Die Sicht von der Brücke nach vorne, nach den Seiten und nach hinten muß eine sichere Führung des Schiffes ermöglichen.