§ 85 Arbeits- und Schiffsräume
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
Die lichte Höhe von Arbeitsräumen darf 1,98 m nicht unterschreiten. In Arbeits- und Schiffsräumen darf der freie Zugang zu den Bedienungseinrichtungen der Anlagen nicht behindert werden, damit die im laufenden Betrieb auszuführenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten ungehindert in sicherer Weise durchgeführt werden können. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um Schiffseinrichtungen, Betriebsmittel, Werkstücke und dergleichen gegen Verrutschen bei Seegang sichern zu können.
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