§ 83 Behebung von Mängeln
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
Wenn vom Bundesminister für Verkehr anläßlich einer Überprüfung Mängel an in diesem Teil der Verordnung genannten Einrichtungen festgestellt werden, sind diese auf dessen Verlangen zu ändern bzw. zu entfernen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden