§ 79 Verpflegung bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse
In Kraft seit 15. April 1981
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(1) Bei unvorhergesehen langer Dauer einer Reise oder bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse ist der Kapitän befugt, die Verpflegung den Umständen anzupassen und notfalls einzuschränken, um die Gesundheit aller Besatzungsmitglieder bis zur Ankunft im nächsten Hafen nach Möglichkeit zu gewährleisten.
(2) Der Kapitän hat im Schiffstagebuch einzutragen, aus welchem Grunde er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und welche Maßnahmen er angeordnet hat.
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