§ 75 Anwendungsbereich
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
SeeSchFVO
Gliederung
TEIL G Vorschriften über Küchen und Wirtschaftsräume, Verproviantierung und Verköstigung
§ 75 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle Schiffe, ausgenommen Jachten.
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