BundesrechtVerordnungenSeeschifffahrts-VerordnungTEIL F Quartierräume und Gegenstände des persönlichen Bedarfes der BesatzungV. ABSCHNITT Gegenstände des persönlichen Bedarfes§ 73

§ 73 Wäsche und Tischgeräte

In Kraft seit 15. April 1981
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