BundesrechtVerordnungenSeeschifffahrts-VerordnungTEIL F Quartierräume und Gegenstände des persönlichen Bedarfes der BesatzungII. ABSCHNITT Vorschriften über den Bau von Quartierräumen§ 66

§ 66 Beheizung der Quartierräume

In Kraft seit 15. April 1981
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