§ 63 Pflege der Quartierräume
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
SeeSchFVO
Gliederung
TEIL F Quartierräume und Gegenstände des persönlichen Bedarfes der Besatzung
I. ABSCHNITT Allgemeines
§ 63 Pflege der Quartierräume
(1) Die Quartierräume der Besatzung sind rein, angemessen wohnlich und frei von Gütern und Vorräten zu halten, die nicht persönliches Eigentum der Bewohner der Räume sind.
(2) Der Kapitän oder ein von ihm zu diesem Zweck ausdrücklich bestimmter Offizier hat in Begleitung eines oder mehrerer Mitglieder der Besatzung alle Quartierräume mindestens einmal wöchentlich zu besichtigen. Die Ergebnisse jeder Besichtigung sind schriftlich niederzulegen.
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