§ 63 Pflege der Quartierräume
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Die Quartierräume der Besatzung sind rein, angemessen wohnlich und frei von Gütern und Vorräten zu halten, die nicht persönliches Eigentum der Bewohner der Räume sind.
(2) Der Kapitän oder ein von ihm zu diesem Zweck ausdrücklich bestimmter Offizier hat in Begleitung eines oder mehrerer Mitglieder der Besatzung alle Quartierräume mindestens einmal wöchentlich zu besichtigen. Die Ergebnisse jeder Besichtigung sind schriftlich niederzulegen.
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