§ 62 Überprüfung der Quartierräume
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
SeeSchFVO
Gliederung
TEIL F Quartierräume und Gegenstände des persönlichen Bedarfes der Besatzung
I. ABSCHNITT Allgemeines
§ 62 Überprüfung der Quartierräume
Der Bundesminister für Verkehr kann eine Besichtigung vornehmen und die Einhaltung der Bestimmungen über die Quartierräume fallweise überprüfen, insbesondere dann, wenn diese wesentlich verändert oder umgebaut worden sind.
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