§ 60 Ausnahme
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, so kann der Bundesminister für Verkehr Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden