§ 6 Gleichwertiger Ersatz
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
Kapitel I Regel 5 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages über die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte oder sonstige Vorkehrungen findet sinngemäß Anwendung.
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