§ 4 Ausnahme für Schiffe technisch neuer Bauart
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
SeeSchFVO
Gliederung
TEIL A Grundsätzliche Bestimmungen
II. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen für Fahrgastschiffe, Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge ausgenommen Fischereifahrzeuge
§ 4 Ausnahme für Schiffe technisch neuer Bauart
Der Bundesminister für Verkehr kann für ein Schiff technisch neuer Bauart Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn deren Anwendung die technische Entwicklung behindern würde oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre.
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