§ 41 Anwendungsbereich
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Die Vorschriften des § 42 gelten für alle Schiffe, ausgenommen Jachten.
(2) Die Vorschriften des § 43 gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, die dem Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen.
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