§ 40 Ausrüstung mit Rettungsmitteln
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
SeeSchFVO
Gliederung
TEIL C Vorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag keine Anwendung findet
III. ABSCHNITT Sonderfahrzeuge
§ 40 Ausrüstung mit Rettungsmitteln
(1) Die Vorschriften der §§ 32 bis 35 gelten sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
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