§ 40 Ausrüstung mit Rettungsmitteln
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Die Vorschriften der §§ 32 bis 35 gelten sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
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