§ 39 Feuerschutz,anzeige undlöschung
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Die Vorschriften der Teile D und E des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden, daß die größtmögliche Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen erreicht wird.
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind.
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