§ 37 Unterteilung und Stabilität
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
SeeSchFVO
Gliederung
TEIL C Vorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag keine Anwendung findet
III. ABSCHNITT Sonderfahrzeuge
§ 37 Unterteilung und Stabilität
(1) Die Vorschriften der Regeln 8, 9 und 19 des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages gelten sinngemäß.
(2) Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt der Bundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung von Größe und Verwendungszweck, welche weiteren Anforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu erfüllen sind.
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