§ 36 Beförderung von Getreide
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
SeeSchFVO
Gliederung
Die Vorschriften des Kapitels VI des Schiffssicherheitsvertrages sind sinngemäß auf Schiffe, deren Breite 6,5 m oder mehr beträgt, anzuwenden.
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