§ 34 Einbooten in die Rettungsboote und flöße und in die Boote
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
SeeSchFVO
Gliederung
TEIL C Vorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag keine Anwendung findet
II. ABSCHNITT Frachtschiffe von weniger als 500 BRT
§ 34 Einbooten in die Rettungsboote und flöße und in die Boote
Zum Einbooten in die Rettungsboote und flöße und in die Boote sind geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zugelassen sein müssen.
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