BundesrechtVerordnungenSeeschifffahrts-VerordnungTEIL C Vorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag keine Anwendung findetII. ABSCHNITT Frachtschiffe von weniger als 500 BRT§ 33

§ 33 Ausrüstung der Rettungsboote und flöße

In Kraft seit 15. April 1981
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