§ 32 Bauart der Rettungsboote
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Rettungsboote, von weniger als 4 m Länge sind nicht zulässig. Auf Schiffen, auf denen bisher Rettungsboote von weniger als 4 m Länge zugelassen waren, dürfen diese Rettungsboote bis zu einem Umbau der Rettungsboot-Aussetzvorrichtung weiter an Bord verwendet werden.
(2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote von 4 m Länge oder mehr, aber von weniger als 4,90 m Länge, wird durch Teilung des Zahlenwertes des in m 3 gemessenen Raumgehalts des Rettungsbootes durch 0,4 ermittelt.
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