§ 30 Feuerschutz
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
Auf Schiffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt worden sind, finden abweichend von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 11 Z 1, die Regel 54 lit. b des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (§ 21 Abs. 11 Z 2) keine Anwendung.
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