§ 29 Maschinen und elektrische Anlagen
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Ist nach Regel 29 lit. c Z i des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb ausreichend, so genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.
(2) Als Notbeleuchtung genügen stets betriebsbereit zu haltende Batterieleuchten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden