§ 27 Anwendungsbereich
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für:
1. Frachtschiffe von weniger als 500 BRT;
2. Sonderfahrzeuge, ausgenommen Fischereifahrzeuge.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe gelten die Vorschriften des Kapitels II und des Kapitels III Regeln 2 bis 26 des Schiffssicherheitsvertrages sowie die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 18 bis 26) sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
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