Im Sinne dieser Verordnung gilt als
1. „Österreichisches Seeschiff“ : ein Seeschiff, das nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);
2. „Seeschiff“ : ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
3. „Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
4. „ Frachtschiff“ : ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
5. „ Jacht“ : ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
a) Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,
b) Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
6. „Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
a) ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
c) Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
d) schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
7. „Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);
8. „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
9. „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
10. „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);
11. „Küstennahe Fischerei“: die Fischerei in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
12. „Weltweite Fischerei“: die Fischerei, die über den Bereich der Küstennahen Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);
13. „Beschränkte Fahrt“: ein Fahrtbereich gemäß Z 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;
14. „Schiffssicherheitsvertrag“: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972;
15. „Seestraßenordnung“: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977;
16. „Freibord-Übereinkommen“: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972;
17. „Erfüllungsgesetz“: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1977;
18. „ Schiffspatentverordnung“ : die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschifffahrt zum Verkehre, BGBl. Nr. 120/1936;
19. „Bodensee–Schifffahrts–Ordnung“: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976;
20. „Arbeitsräume“: Werkstättenräume, Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;
21. „Schiffsräume“: Maschinen- und Kesselräume, Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume, Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume insbesondere auf Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;
22. „Quartierräume“: Schlaf-, Mess- und Erholungsräume sowie die dazugehörenden sanitären Einrichtungen;
23. „ Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß § 2 des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;
24. „ Beauftragte Klassifikationsgesellschaften “: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß § 3 des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;
25. „Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.
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