§ 195 Ausstellung
In Kraft seit 01. Januar 1996
Up-to-date
(1) Das Seedienstbuch wird vom Bundesminister für Verkehr nach dem Muster der Anlage 28 ausgestellt.
(2) Der Antrag auf Ausstellung ist unter Vorlage eines Heuervertrages, eines amtlichen Identitätsausweises, der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises, einer Meldebestätigung sowie allfälliger Befähigungsausweise schriftlich beim Bundesminister für Verkehr zu stellen.
(3) Das Seedienstbuch hat folgende Angaben zu enthalten: Geschäftszahl der Ausstellung, Nummer des Seedienstbuches, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz, Personsbeschreibung, Lichtbild, Unterschrift des Inhabers, allfällige Befähigungsausweise sowie Ort und Datum der Ausstellung.
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