§ 194 Anwendungsbereich
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für österreichische Staatsbürger, die sich auf Schiffen, ausgenommen Jachten, verheuern.
(2) Österreichische Staatsbürger müssen unter der Voraussetzung des Abs. 1 mit einem Seedienstbuch versehen sein.
(3) Österreichische Staatsbürger, die sich auf ausländischen Seeschiffen, ausgenommen Jachten, verheuern, können auf Antrag ein Seedienstbuch erhalten.
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