§ 192 Inhalt des ärztlichen Zeugnisses
In Kraft seit 01. Januar 1996
Up-to-date
Über die ärztliche Untersuchung gemäß § 190 ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und vorgesehene Verwendung der untersuchten Person;
2. Angaben der untersuchten Person über Unfälle, schwere Erkrankungen, epileptische Anfälle und durchgeführte Impfungen;
diese Angaben sind von der untersuchten Person durch Unterschrift zu bestätigen;
3. die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung gemäß § 190;
4. Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung;
5. Name, Anschrift und Unterschrift des untersuchenden Arztes;
6. die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses.
Rückverweise
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