§ 190 Gegenstand der ärztlichen Untersuchung
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
Die ärztliche Untersuchung hat nach dem Muster der Anlage 27 unter Berücksichtigung des Alters der untersuchten Person und der Natur der zu leistenden Arbeit festzustellen, ob
1. die untersuchte Person nicht an einer Krankheit oder einem Gebrechen leidet, die sich durch die Arbeit auf See verschlimmern oder sie hiefür ungeeignet machen oder die Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnten;
2. das Gehör und Sehvermögen der untersuchten Person voll befriedigen und ihr Farbenunterscheidungsvermögen für die zu leistenden Dienste ausreicht.
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