§ 187 Aufbewahrung
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Die Musterrolle ist in gutem Zustand zu halten und insbesondere vor Schmutz und Nässe zu schützen.
(2) Musterrollen sind fünf Jahre, von dem Tag der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.
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