§ 182 Inhalt
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
In das Peilfunkbuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 25 mindestens einzutragen
1. vor Verwendung eines neuen Peilfunkbuches
a) Name des Schiffes,
b) Unterscheidungssignal,
c) Name der Reederei,
d) Peilertyp;
2. laufende Kontrollbeobachtungen im Frequenzbereich 285 bis 515 kHz;
3. die für den Frequenzbereich 285 bis 515 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren Tiefgang;
4. Kontrollbeobachtungen des Zielfahrtfähigkeit auf der Sprechfunk-Notfrequenz;
5. die für den Frequenzbereich von 2167 bis 2197 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren Tiefgang;
6. Funkbeschickungskurven;
7. Antennenplan.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden