§ 179 Führung
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Die Führung des Deviations-Tagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
(2) Das Deviations-Tagebuch ist auf der Brücke aufzubewahren.
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