BundesrechtVerordnungenSeeschifffahrts-Verordnung§ 16

§ 16Anwendungsbereich

In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten ergänzend zu den im Schiffssicherheitsvertrag angeführten Regeln für

1. Fahrgastschiffe;

2. Frachtschiffe von 500 und mehr BRT.

(2) Die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 gelten für Frachtschiffe von 300 und mehr BRT.

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