§ 15 Einbau und Regulierung
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
Die richtige Aufstellung und Regulierung der Magnetkompasse und Ortungsfunkanlagen sowie die richtige Anbringung der Positionslaternen an Bord müssen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, überprüft werden.
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