§ 147 Feuergefährliche Gegenstände
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Explosible, zur Selbstentzündung neigende oder leicht brennbare Gegenstände müssen in Blechbehältern mit dichtschließenden Deckeln aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern, ölhaltigen Lappen, Putzwolle und dergleichen.
(2) Papierdekorationen müssen schwer entflammbar sein.
(3) Auf Schiffen müssen Vorhänge aller Art, Tischdecken und Papierkörbe aus nicht brennbarem Material bestehen.
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