§ 143 Schutz der Atmungsorgane
In Kraft seit 15. April 1981
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Für Arbeiten, bei denen gesundheitsschädliche Stäube, Dämpfe oder Gase entstehen, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Atemschutzgeräte bei den in Betracht kommenden Arbeiten zu tragen. Staubmasken dürfen bei der Brandbekämpfung nicht verwendet werden.
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