§ 142 Schutz der Augen
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Für Arbeiten, bei denen die Möglichkeit der Schädigung der Augen besteht, sind geeignete Schutzbrillen bereitzuhalten. Die beigestellten Schutzbrillen sind von den Arbeitnehmern zu benutzen.
(2) Beim Durchblasen von Wasserstandsgläsern ist ein Schutzschild zu verwenden.
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