§ 139 Übungen
In Kraft seit 15. April 1981
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(1) An den vom Kapitän oder von einer von ihm beauftragten Person angeordneten Übungen im Sicherheitsdienst, wie Schottenmanöver, Boots-, Feuerlösch-, Ruder- und anderen Übungen, hat jeder Arbeitnehmer teilzunehmen, soweit er nicht ausdrücklich davon befreit wird.
(2) Es ist verboten, beim Wriggen auf den Bootsduchten zu stehen. Die Arbeitnehmer haben bei den Boots- und Ruderübungen Rettungswesten anzulegen.
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